ePA für alle: was jetzt für Praxen gilt

Seit dem 29. April 2025 ist die „ePA für alle“ bundesweit ausgerollt; seit dem 1. Oktober 2025 ist ihre Nutzung für Praxen verpflichtend. Die ePA gehört damit zum regulären Praxisbetrieb. Fehlen vorgeschriebene TI-Anwendungen oder -Dienste, können Kürzungen der TI-Pauschale greifen.

Was konkret verlangt wird

Kern der Pflichten ist die Befüllung (§ 347 SGB V): Gesetzlich vorgesehene, elektronisch vorliegende Dokumente aus der aktuellen Behandlung – insbesondere Arztbriefe und Befundberichte – sind in die ePA einzustellen, sofern eine ePA besteht und keine einschlägigen Widersprüche oder Ausnahmen entgegenstehen. Für strahlentherapeutische Einrichtungen betrifft das viele Dokumente, die ohnehin im Behandlungsverlauf entstehen.

Wie CLASSY® das löst

In CLASSY® RT ist die ePA Teil des normalen Arbeitsablaufs: Dokumente aus dem MOSAIQ®-Kontext werden angezeigt, ausgewählt und auch stapelweise in die ePA übertragen. Der Abschlussbrief kann parallel als eArztbrief über KIM an die Zuweiser versendet werden. So bleiben Auswahl, Übertragung und Versand in den bestehenden Ablauf eingebunden.

Mehr dazu auf unserer Telematik-Seite.

Offizielle Informationen: Bundesgesundheitsministerium – ePA für alle und KBV – Telematikinfrastruktur.

Zuletzt fachlich geprüft: 10.07.2026